Wo und wie darf ich am See ankern?

 

Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)      StF: BGBl. Nr. 42/1990
VII. Abschnitt
 
Regeln für das Stilliegen
 
§ 54. (1) Außerhalb von Häfen, anderen Schiffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die Interessen der Jagd, der Fischerei und des Naturschutzes gewährleistet sind.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Platz für das Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(4) Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt und die Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere Wind, Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.